Satzung der Celtic-Culture-Society Wunstorf
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen Celtic-Culture-Society Wunstorf
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach
den Zusatz e. V.
3. Der Sitz des Vereins ist Wunstorf
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- a.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland, Irland und Schottland zum Zweck der geschichtlichen Forschung, Bildung und Förderung der keltischen Kultur, Geschichte und Brauchtum sowie dem Sport, mit dem vorrangigen Ziel, Mitbürger zur aktiven Unterstützung und Teilnahme am kulturellen Leben zu gewinnen (§ 52, Absatz 2 AO).
b.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland, Irland und Schottland
- die Vermittlung keltischen Brauchtums
- die Förderung von Bildungs- und kulturellen Veranstaltungen mit keltischem Inhalt
- die Förderung von keltischen Sportveranstaltungen
- die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische
Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen
Vertreter zu stellen.
2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen).
5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch
gegenüber dem Vereinsvermögen.
6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die
Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt
den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im
Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird
ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der
Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der
Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturring Wunstorf,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Wunstorf, 19.06.2010