Satzung der Celtic-Culture-Society Wunstorf

 

§ 1 Name, Sitz

 1. Der Verein führt den Namen Celtic-Culture-Society Wunstorf

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach

den Zusatz e. V.

3. Der Sitz des Vereins ist Wunstorf

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
    1. a.) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland, Irland und Schottland zum Zweck der geschichtlichen Forschung, Bildung und Förderung der keltischen Kultur, Geschichte und Brauchtum sowie dem Sport, mit dem vorrangigen Ziel, Mitbürger zur aktiven Unterstützung und Teilnahme am kulturellen Leben zu gewinnen (§ 52, Absatz 2 AO).

        b.)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

-  die Förderung der Völkerverständigung zwischen Deutschland, Irland  und   Schottland

-  die Vermittlung keltischen Brauchtums

-  die Förderung von Bildungs- und kulturellen Veranstaltungen mit keltischem Inhalt

-  die Förderung von keltischen Sportveranstaltungen

-  die Eingliederung von Mitbürgern, um deren gesellschaftliche Ausgrenzung zu vermeiden.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft

 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische

Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen

Vertreter zu stellen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss

schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein

Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen

Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch

gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die

Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung festgesetzt.


§ 4 Vorstand

 1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem

2. Vorsitzenden.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt

den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im

Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 5 Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das

Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der

Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter

Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der

Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner

Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird

ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der

Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der

Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der

Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der

abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu

unterschreiben ist.


§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen

gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturring Wunstorf,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Wunstorf, 19.06.2010